Die Aufgabe der Verwaltung des Nationalparks Riesengebirge ist die Bewahrung und Verbesserung des natürlichen Umfeldes auf dem anvertrauten Gebiet, insbesondere der Schutz bzw. die Erneuerung der selbstregulierenden Funktionen der natürlichen Systeme, der strenge Schutz der Flora und Fauna des Riesengebirges, die Erhaltung der typischen Gestalt der Landschaft, die Erfüllung der wissenschaftlichen und erzieherischen Ziele sowie die Nutzung des Riesengebirges zur ökologisch verträglichen, umweltfreundlichen Touristik und Erholung.
Der Nationalpark Riesengebirge (weiter nur KRNAP) wurde auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 40/1956 Slg. im Jahre 1963 gemäß der Verordnung Nr. 41/1963 Slg., über die Errichtung des Nationalparks Riesengebirge, errichtet Die Schutzzone des des KRNAP wurde erst nachfolgend verkündet, und zwar mit der Verordnung der Regierung der ČSR Nr. 58/1986 Slg., über die Schutzzone des Nationalparks Riesengebirge.
Vom 10. 5. 1991 bis 1. 6. 2017 war der KRNAP, und zwar einschließlich der Schutzzone, durch die Verfügung der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 165/1991 Slg., vom 20. 3. 1991, abgegrenzt, mit welcher der Nationalpark Riesengebirge errichtet wird und die Bedingungen seines Schutzes festgelegt werden.
Seit dem 1. 6. 2017 sind die Grenzen des KRNAP und seiner Schutzzone, einschließlich der Gegenstände des Schutzes des Nationalparks, in der Anlage Nr. 2 des Gesetzes Nr. 114/1992 dlg., über den Natur- und Landschaftsschutz, in der aktuellen Fassung (weiter nur „Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz“ abgegrenzt, und zwar im Einklang mit der Regierungsverordnung.
Die grundlegenden Bedingungen des Schutzes der Nationalparks in Gestalt verbotener Aktivitäten sind in der Best. § 16 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz angeführt. Die näheren Schutzbedingungen des KRNAP, welche die Gestalt der an die Zustimmung der Naturschutzbehörde gebundenen Aktivitäten haben, sind in der Best. § 16b desselben Gesetzes enthalten.
Der Schutz des Nationalparks wird auch durch weitere rechtliche Institute gewährleistet, die im Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz enthalten sind, unter anderem durch die verbindliche Festlegung des Regimes des Schutzes der einzelnen Zonen (§ 18a), durch die Abgrenzung der Ruhegebiete (§ 17) bzw. durch die Einschränkung der Verfügung über die Wälder (§ 22, § 22a) und landwirtschaftlichen Grundstücke (§ 22b) auf dem Gebiet des Nationalparks. Zur Verhandlung und Beurteilung aller wichtigen Dokumente ist der Rat des Nationalparks (§ 22) konstituiert, welcher die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Leitung des Nationalparks gewährleistet. Die Grundsätze der Pflege (§ 38a) sind das grundlegende, konzeptionelle Fachdokument des Naturschutzes, welches das Verfahren und die Art der Erfüllung der Ziele des Nationalparks und seiner Mission festgelegt.