I. Grundregeln im KRNAP-Gebiet
EINSCHRÄNKUNGEN DURCH DAS NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZGESETZ Nr. 114/1992 Slg.
Im Gebiet von KRNAP ist jeder verpflichtet:
► Achten Sie bei der Bewegung auf fremden Grundstücken, einschließlich der Bewegung auf Straßen, Wegen und Fußwegen, markierten Radwegen, Rastplätzen, Campingplätzen und in Pavillons außerhalb geschlossener Ortschaften von Gemeinden auf Ihre persönliche Sicherheit oder die Sicherheit der Ihnen anvertrauten Personen Sie und passen Ihr Handeln an den Zustand der natürlichen Umwelt auf diesen Gebieten und an die in der Natur üblichen Gefahren an.
§ 63 ZOPK; § 19 Absatz 2 des Forstgesetzes
Auf dem gesamten Gebiet von KRNAP ist Folgendes verboten:
► Feuerwerkskörper zünden oder Feuerwerkskörper benutzen,
► unter Verstoß gegen die Auflagen fliegen, die in einer aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift erlassenen Allgemeinverfügung festgelegt sind.
§ 16 Absatz 1 ZOPK
Auf dem Gebiet der KRNAP außerhalb der bebauten Gebiete der Gemeinden und der bebaubaren Gebiete der Gemeinden ist Folgendes verboten:
► Mineralien, Pflanzen sammeln oder Tiere fangen,
► Fahren Sie mit dem Fahrrad oder Pferd abseits von Straßen, Ortsstraßen und Plätzen, die der Naturschutzbehörde vorbehalten sind,
► Betreten und Aufenthalt mit Kraftfahrzeugen und Wohnwagen abseits von Straßen, Ortsstraßen und von der Naturschutzbehörde reservierten Plätzen,
► Bergsteigen, Rafting oder andere Wassersportarten außerhalb der von der Naturschutzbehörde reservierten Plätze betreiben,
► außerhalb der von der Naturschutzbehörde reservierten Plätze zelten und Feuer machen,
► das Betreiben von unbemannten Luftfahrzeugen oder Modellflugzeugen.
§ 16 Absatz2 ZOPK
In KRNAP-Ruhezonen ist Folgendes verboten:
► sich außerhalb der von der Naturschutzbehörde reservierten Wege oder Wege bewegen.
§ 17 ZOPK
EINSCHRÄNKUNGEN DURCH DAS JAGDGESETZ Nr. 449/2001 Slg.
Ist verboten:
► Tiere in irgendeiner Weise erschrecken,
► Tiere beim Nisten und Jungelegen stören,
► Salzwiesen, Wasserstellen, Einrichtungen zum Füttern, Beobachten und Jagen von Wild und andere Jagdeinrichtungen beschädigen oder zerstören,
► Lassen Sie Haustiere während der Jagd frei und außerhalb des Einflussbereichs ihres Besitzers laufen
§ 9 Abschnitt 9 des Jagdgesetzes; § 10 des Jagdgesetzes
EINSCHRÄNKUNGEN DURCH DAS WALDGESETZ Nr. 289/1995 Slg.
Jeder hat das Recht, den Wald auf eigene Gefahr zu betreten, er ist verpflichtet, den Wald nicht zu beschädigen, die Waldumwelt nicht zu stören, den Anweisungen des Waldeigentümers oder Waldpächters und seiner Mitarbeiter Folge zu leisten.
Im Wald ist Folgendes verboten:
► die Ruhe stören,
► außerhalb von Waldwegen und markierten Routen Ski oder Schlitten fahren,
► Rauch,
► brennende oder glimmende Gegenstände werfen,
► den Wald mit Abfall und Müll verschmutzen,
► Waldfrüchte auf eine Weise sammeln, die den Wald schädigt,
► abgezäunte oder mit Zutrittsverbot versehene Plätze betreten,
► Betreten von Beständen, in denen Holz geerntet, umgeschlagen oder transportiert wird.
§ 19 Abschnitt 19 des Forstgesetzes; § 20 des Forstgesetzes